§1 Allgemeines
1.Alle Angebote, Lieferungen, Aufträge und die Vergabe von Nutzungsrechten
erfolgen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen in der zum
Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Anderweitige
Nutzungsbedingungen müssen gesondert vereinbart werden.
2.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn,
diesen wird ausdrücklich zugestimmt. Anderenfalls darf das Bildmaterial
nicht genutzt werden.
§ 2 Auftragsabwicklung
1.Bei der Bestellung, spätestens jedoch vor der Nutzungsaufnahme sind Art
und Umfang der Nutzung anzugeben. Im Falle der Werbung ist auch das
Produkt anzugeben.
2.Stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit der angegebenen Nutzung
überein, so gilt ein Nutzungsrecht als nicht erteilt.
3.Werden Kostenvoranschläge unterbreitet, so sind diese grundsätzlich
unverbindlich. Wird ein Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten,
wird dies mitgeteilt, sobald es absehbar ist.
4.Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt werden. Für Fristüberschreitungen wird nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. 5.Werden Leistungen Dritter
benötigt, so ist der Fotograf berechtigt, diese für den Kunden zu
erwerben.
5.Werden Leistungen Dritter benötigt, so ist der Fotograf berechtigt,
diese für den Kunden zu erwerben.
§ 3 Urheberrecht
1.Der Kunde erkennt die Urheberschaft des Fotografen an.
2.Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur
gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des Urhebervermerks in
zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. Dies gilt ausdrücklich auch
für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen
Medien.
3.Geliefertes analoges Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Fotografen.
Es wird ausschließlich vorübergehend und zum Erwerb von Nutzungsrechten
zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für digitales Bildmaterial.
§ 4 Nutzungsrecht
1.Der Fotograf überträgt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur
einmaligen Verwendung. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind auch
Nutzungen im Internet zeitlich begrenzt.
2.Die Nutzung durch Dritte bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen
Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.
3. Die Einräumung von ausschließlichen, zeitlich, räumlich oder inhaltlich
unbeschränkten Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Fotografen und ist gesondert zu vergüten.
4. Die Speicherung oder Vervielfältigung auf Datenträgern bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist gesondert zu vergüten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses zur technischen Verarbeitung und
Verwaltung im Rahmen der eingeräumten Nutzung erforderlich ist.
5.Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
6.Jede Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials ist ohne
Zustimmung des Fotografen untersagt.
7.Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an
den Kunden herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die
Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
8.Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, so bleibt der Fotograf
berechtigt, die Bilder im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden bzw.
verwenden zu lassen.
§ 5 Honorar
1.Jede Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig.
2.Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und etwaiger Auslagen
erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte.
3.Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar richtet sich nach Art und
Umfang der Nutzung. Ist kein Honorar vereinbart worden, ist das übliche
Honorar des Fotografen geschuldet. Hilfsweise bestimmt sich das Honorar
nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Das Honorar
versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger
Abgaben.
4.Wird die vorgesehene Produktionszeit ohne Verschulden des Fotografen
überschritten, so ist die vereinbarte Vergütung bei einem Pauschalhonorar
angemessen zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern
nicht der Kunde nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden
ist.
5.Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Kunden zu tragen.
6.Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.Werden vom Kunden Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen gewünscht,
sind diese als eigenständige Leistungen gesondert zu vergüten.
8.Im Falle einer Kündigung ist der Fotograf berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt. Dem Fotografen steht es frei einen Pauschalbetrag
von 15% des vereinbarten Gesamthonorars geltend zu machen, sofern der
Kunde nicht nachweist, dass der dem Fotografen zustehende Betrag
wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unabhängig davon hat der Kunde
alle angefallenen Nebenkosten zu erstatten.
9.Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Produktion
in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger
Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen
Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu
verlangen.
10. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde
gerät spätestens nach 30 Tagen in Verzug.
§ 6 Mitwirkung
1.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Fotograf berechtigt, den hierdurch
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.Der Kunde
verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Kunde nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Kunden auszulagern.
3.Das Honorar ist während des Verzugs zu
verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der
Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4.Dem Kunden bleibt
seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten
Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
5.Der Kunde
versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf
der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde.
§ 7 Gewährleistung
1.Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder gegeben, so sind
Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2.Grundsätzlich werden
die Werke für die Abnahme durch den Fotografen ausgewählt. überlässt der
Fotograf dem Kunden mehrere Werke zur Auswahl, hat der Kunde die nicht
ausgewählten Werke unverzüglich zu vernichten.
3.Mängelrügen sind
innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung zu erheben. Anderenfalls gelten
die Leistungen als vertragsgemäß.
4.Wünscht der Kunde, dass der Fotograf
ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Fotograf dem Kunden
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur
mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr und
Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Kunden.
8 Haftungsbegrenzung
1.Der Fotograf haftet
aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens und,
soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, aufgrund zwingender
Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.Verletzt der Fotograf
fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß
vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche
Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Fotografen nach
seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3.Im Übrigen ist
eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
4.Vorstehende
Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Fotografen
für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.Der Fotograf
übernimmt keine Haftung für die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release Formular beigefügt wird.
Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehenden Nutzungsrechten, wie
etwa für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die
Betextung. Entsprechendes gilt für die sich aus der konkreten
Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
§ 9 Vertragsstrafe,Schadensersatz
1.Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung, Weitergabe
des Bildmaterials oder Vervielfältigung und für den Fall, dass der Kunde
eine vorzunehmende Löschung von Daten unterlassen hat , wird vorbehaltlich
der Geltendmachung weiterer Schadenersatzsprüche ein Mindesthonorar in
Höhe des Fünffachen des vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils
gültigen Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing zu
ermittelnden Nutzungshonorars fällig.
2.Wird der Urhebervermerk, sofern
nicht ausnahmsweise auf das Benennungsrecht verzichtet wurde,
underlassenen, unvollständig wiedergegeben oder nicht zutreffend
angebracht, ist ein Zuschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw.
übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
§ 10 Datenschutz
Die personenbezogenen
Daten des Kunden werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen
Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe der Daten ohne
ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der
notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des
Vertrages betrauten Unternehmen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass einem
Verbraucher hierdurch zwingende verbraucherschützende Normen entzogen
werden.
2.Ist der Kunde Kaufmann, ist das Gericht an dem Sitz des
Fotografen zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der
Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder
undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages hiervon unberührt.